Unterstützung für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte, die Sie für eine sozialversicherungspflichtige Arbeit oder Ausbildung benötigen - Serviceportal Jobcenter Wuppertal

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Unterstützung für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte, die Sie für eine sozialversicherungspflichtige Arbeit oder Ausbildung benötigen

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Kurzbeschreibung

Die Antragstellung erfolgt in drei Schritten:

1. Antrag stellen bevor die Kosten entstehen

2. Rückmeldung des Jobcenters abwarten

3. Belege nachreichen

Beschreibung

Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, können Sie Unterstützung für Arbeitskleidung und/ oder Arbeitsgeräte beantragen.

Was kann unterstützt werden?

Beispiele:

  • Arbeitskleidung (keine Arbeitssicherheitskleidung)
  • Werkzeug (zum Beispiel Kochmesser)

 

Wichtig!Wichtig:

  • Sie müssen den Antrag stellen bevor die Kosten entstehen. Das bedeutet, bevor Sie etwas kaufen oder bezahlen.
  • Andere Fördermöglichkeiten müssen zuerst geprüft werden.
  • Es handelt sich um eine freiwillige Leistung (Ermessensleistung). Es besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen

Um diese Dienstleistung nutzen zu können muss Ihr Nutzerkonto freigeschaltet sein.

Unterlagen

Damit wir Ihren Antrag prüfen können, brauchen wir zum Beispiel Folgendes:

  • Unterschriebener Arbeits- Ausbildungsvertrag
  • Nachweis der Notwendigkeit/ Stellungnahme des Arbeitgebenden
  • Nachweis, dass die Arbeitskleidung und/ oder Arbeitsgeräte nicht oder teilweise vom Arbeitgebenden oder anderen Stellen übernommen werden (zum Beispiel schriftliche Bestätigung oder Hinweis im Arbeitsvertrag)
  • Kostenvoranschläge oder Preisbeispiele der benötigten Sachen

Bitte halten Sie diese Unterlagen digital bereit (als .jpg, .jpeg, .png oder .pdf-Datei), um sie im Antrag hochladen zu können.

 

Sprechen Sie uns gerne an, damit wir klären können, welche konkreten Nachweise wir tatsächlich in Ihrem Einzelfall benötigen.

 

Erst nach der Rückmeldung des Jobcenters werden die folgenden Unterlagen gebraucht:

    • Belege oder Quittungen über die tatsächlichen Ausgaben

Weitere Informationen

Was bedeutet „abgeschlossen“ in Ihrem Postkorb

Im Serviceportal sehen Sie unter „Mein Postkorb“ den Status Ihrer Vorgänge. Steht dort „abgeschlossen“ bedeutet das: Ihr Vorgang wurde erfolgreich an die zuständige Geschäftsstelle übermittelt.

Wichtig: „Abgeschlossen“ heißt nicht, dass der Vorgang geprüft und beschieden ist. Das Jobcenter prüft Ihren Antrag noch. Wenn etwas fehlen sollte, bekommen Sie Post.

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