Antrag auf Zustimmung zur Abwesenheit
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Beschreibung
Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, müssen Sie für das Jobcenter zu Vermittlungszwecken erreichbar sein.
Daher sollen Sie das Jobcenter innerhalb von 2,5 Stunden erreichen und die Post des Jobcenters an jedem Werktag in Empfang nehmen können.
Sind Sie für das Jobcenter vorübergehend nicht erreichbar, gelten Sie als abwesend und verlieren für diese Zeit Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Deshalb müssen Sie dies in jedem Fall immer vorher mitteilen.
In manchen Fällen, müssen Sie außerdem mitteilen, unter welcher Postadresse Sie während Ihrer Abwesenheit zu erreichen sind.
Wichtig:
- Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie abwesend sind.
- Ihre Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung darf nicht wesentlich beinträchtigen sein.
Voraussetzungen
Um diese Dienstleistung nutzen zu können muss Ihr Nutzerkonto freigeschaltet sein.
Unterlagen
Damit wir Ihren Antrag prüfen können, brauchen wir zum Beispiel Folgendes:
- Nachweis (gilt nur bei bestimmten Gründen)
Bitte halten Sie diese Unterlagen digital bereit (als .jpg, .jpeg, .png oder .pdf-Datei), um sie hochladen zu können.
Nachweise zum Antrag auf Zustimmung zur Abwesenheit können Sie hier einreichen.
Downloads
Weitere Informationen
Was bedeutet „abgeschlossen“ in Ihrem Postkorb
Im Serviceportal sehen Sie unter „Mein Postkorb“ den Status Ihrer Vorgänge. Steht dort „abgeschlossen“ bedeutet das: Ihr Vorgang wurde erfolgreich an die zuständige Geschäftsstelle übermittelt.
Wichtig: „Abgeschlossen“ heißt nicht, dass der Vorgang geprüft und beschieden ist. Das Jobcenter prüft Ihren Antrag noch. Wenn etwas fehlen sollte, bekommen Sie Post.
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Zuständige Abteilung
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865 Jobcenter Wuppertal
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Jobcenter Wuppertal AöR
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Bachstraße 2
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42275 Wuppertal
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Kontakt
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Jobcenter Hotline
Tel: +49 202 74763-0