Die Fahrtkosten zum Besuch der Schule werden in Nordrhein-Westfalen nach den schulrechtlichen Bestimmungen durch die Schulämter übernommen. Diese Leistungen gehen den Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket vor.
Anträge auf Übernahme der Fahrtkosten sind daher an das Schulamt zu richten.
Nur in Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel das Schulamt beim Besuch einer nicht zuständigen Schule die Übernahme der Fahrtkosten ablehnt, können Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket in Frage kommen, wenn es für den Besuch dieser bestimmten Schule ganz besondere Gründe gibt.