Gemeinsames Mittagessen an Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen
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Dienstleistungsdetails
Zum Onlineverfahren
Beschreibung
Sollte das Mittagessen in der Schule, im Kindergarten oder in anderen Einrichtungen (z.B. bei einer Tagesmutter) gemeinschaftlich angeboten und in Anspruch genommen werden, kann eine Übernahme der Kosten grundsätzlich komplett vom Jobcenter aus erfolgen.
Mittagessen in Kindergärten und anderen Einrichtungen
Damit eine Kostenübernahme von Seiten des Jobcenters erfolgen kann, benötigen wir einen Nachweis (z.B. den Gebührenbescheid oder den Verpflegungsvertrag) über die Kosten der Mittagsverpflegung. Sollte eine Übernahme durch das Jobcenter erfolgen können, erhalten Sie eine Mitteilung.
Die Kosten werden direkt an den Anbieter der Mittagsverpflegung überwiesen.
Bitte verwenden Sie das Formular "Mittagsverpflegung in Kindergärten und anderen Einrichtungen".
Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Anbieter und dem Jobcenter.
Mittagessen an Schulen
Zum Schuljahresbeginn bzw. bei (erstmaliger) Bewilligung des Bürgergeldes erhalten Personen mit SGB II Anspruch im Alter von 6 bis 23 Jahren eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung zugesandt. Diese Kostenübernahmeerklärung müssen Sie dann nur noch beim jeweiligen Anbieter der Mittagsverpflegung abgeben.
Sollte Sie ca. 4 Wochen nach Bewilligung Ihrer Leistungen noch keine Kostenübernahmeerklärung erhalten (haben), melden Sie sich bitte bei uns, damit eine Prüfung erfolgen kann. Reichen Sie uns dafür gerne den folgenden Vordruck ausgefüllt ein.
Bitte verwenden Sie das Formular "Mittagsverpflegung in der Schule".
Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Anbieter und dem Jobcenter.
Voraussetzungen
Um diese Dienstleistung nutzen zu können muss Ihr Nutzerkonto freigeschaltet sein.
Unterlagen
Nur bei Kindergärten und anderen Einrichtungen:
- Kostennachweis über die Mittagsverpflegung (z.B. den Gebührenbescheid oder den Verpflegungsvertrag)
Downloads
Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie hier in der Datenschutzerklärung (DSGVO).
Weitere Informationen
Für weitere benötigte Angaben oder Nachweise erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung bzw. wird sich Ihre zuständige Sachbearbeitung mit Ihnen in Verbindung setzen.